
Auf ihrer Sitzung vom 22./23.06.2010 hat die Länderarbeitsgruppe (§ 4 Abs. 1 GADSYS) die nachfolgende Nutzungsordnung beschlossen:
1. Geltungsbereich
Die Nutzungsordnung enthält allgemeine Regeln für die Nutzung des eANV über die hierfür eingerichtete Infrastruktur, die Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall). Die Nutzungsordnung gilt für alle Nachweisverpflichteten als Nutzer der ZKS-Abfall im Rahmen von Teil 2, Abschnitt 4 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV) sowohl für das Web-Portal der ZKS-Abfall (LändereANV) als auch für die Nutzung der ZKS-Abfall über eigene Softwareanbindungen oder Dritte, wie insbesondere Provider.
2. Nutzungsberechtigung
Die ZKS-Abfall ist ausschließlich im Rahmen des eANV zu nutzen. Die Nutzung des eANV erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser Nutzungsordnung, der Nachweisverordnung als gesetzlicher Grundlage sowie der BMU-Schnittstelle in der jeweils gültigen Fassung.
Vor erstmaliger Nutzung bedarf es der Eröffnung eines Kontos, die durch die ZKS-Abfall gegenbestätigt wird. Anschließend bedarf es einer Registrierung bei den zuständigen Behörden mittels eines über das Web-Portal der ZKS-Abfall oder durch eine eANVSoftware zur Verfügung gestellten Registrierungsantrages. Die ZKS-Abfall gewährleistet, dass der Registrierungsantrag an die für den Nutzer zuständige Behörde weitergeleitet wird. Nach Prüfung und Einrichtung des individuellen Zugangs zum eANV durch die Behörde ist die Nutzung der ZKS-Abfall für den jeweiligen Nutzer freigeschaltet. Soweit sich der Nutzer für die Kontoeröffnung bzw. Registrierung eines Dritten, insbesondere eines Providers, bedient, lässt dies die alleinige Verantwortlichkeit des Nutzers für die ordnungsgemäße Kontoeröffnung und Registrierung unberührt.
3. Pflichten der Nutzer
Der Nutzer hat jedes Verhalten zu unterlassen, das zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der ZKS-Abfall führen könnte. Der Nutzer ist insbesondere verpflichtet
a) die Vorgaben und Beschränkungen dieser Nutzungsordnung einzuhalten,
b) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb von ZKS-Abfall stört,
c) ausschließlich mit der Benutzerkennung zu arbeiten, die ihm nach Prüfung seines Antrags zugewiesen wurde, wobei das zugewiesene Passwort vom Nutzer frei abänderbar ist,
d) sicherzustellen, dass keine unberechtigten Personen Kenntnis von Benutzerpasswörtern und Kontoinhabernummern erlangen,
e) die allgemeinen technischen Installations- und Nutzungshinweise der ZKS-Abfall in der jeweils aktuellen Fassung, die auf www.zks-abfall.de veröffentlicht sind, zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten, insbesondere eine schnittstellenkonforme Datenübermittlung zu gewährleisten,
f) sofern der Nutzer dritte Dienstleister zur Nutzung der ZKS-Abfall einbindet, diese entsprechend und ausdrücklich auf die Beachtung dieser Nutzungsordnung zu verpflichten,
g) zur Vermeidung einer Systemüberlastung der ZKS-Abfall einen sachgemäßen und verantwortungsbewussten Umgang bei Abruf und Übersendung von Nachrichten aus und zu den ihm zur Verfügung gestellten E-Postfächern zu pflegen. Gemäß den allgemeinen technischen Installations- und Nutzungshinweise der ZKS-Abfall dürfen die E-Postfächer nur in vorgegebenen zeitlichen Intervallen abgerufen bzw. auf Eingang neuer Nachrichten geprüft werden.
Dem Nutzer ist bekannt, dass gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 NachwV eine Überprüfung des vom Nutzer eingesetzten DV-Systems möglich ist, wenn Hinweise dafür sprechen, dass etwaige Störungen der ZKS-Abfall auf das nutzerseitige System zurückzuführen sind.
4. Ausfall oder Störung der ZKS-Abfall
Bei Ausfall oder Störungen der ZKS-Abfall ist § 22 NachwV zu beachten. Der Volltext der Nachweisverordnung ist unter anderem auf www.zks-abfall.de abrufbar bzw. verlinkt. Die Betreiber der ZKS-Abfall sind bemüht, eine möglichst durchgängige Erreichbarkeit und Verfügbarkeit der Dienste sicherzustellen. Sollte es dennoch zu Ausfällen oder Störungen von der ZKS-Abfall kommen, entbindet dies den Nutzer nicht von den bestehenden Nachweispflichten. Gemäß § 22 NachwV ist der Nutzer verpflichtet, die Nachweise unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter oder mittels Quittungsbelegen zu führen und nach Behebung der Störung der ZKS-Abfall die Daten nochmals elektronisch zu übermitteln. Dies gilt vorbehaltlich ggf. konkretisierender oder abweichender Regelungen der für den jeweiligen Nutzer zuständigen Landesbehörden. Insoweit ist jeder Nutzer gehalten, sich über ggf. in seinem Bundesland geltende abweichende Bestimmungen zu informieren und diese zu beachten.
Sofern Störungen oder Ausfälle nicht die ZKS-Abfall, sondern lediglich eine vom Nutzer eingesetzte Software betreffen, kann eine Information des Nutzers über Fehlübermittlungen nicht gewährleistet werden. Der Nutzer ist insoweit gehalten, selbständig den Erfolg der über die von ihm eingesetzten Software generierten Übermittlungen an die ZKS-Abfall zu überprüfen. Soweit sich der Nutzer für den Zugriff auf die ZKS-Abfall Dritter bedient, ist der Nutzer im eigenen Interesse gehalten, die organisatorischen und technischen Abläufe des von ihm eingesetzten Dritten zu prüfen.
Sofern Übermittlungen der Nutzer aufgrund von Störungen der ZKS-Abfall fehlerhaft erfolgen, wird der Nutzer auf www.zks-abfall.de unter der Rubrik "Aktuelles" hierüber laufend informiert. Der Nutzer ist gehalten, zu diesem Zweck regelmäßig die Informationen auf der vorgenannten Website aufzurufen.
5. Konsequenzen bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung
Bei Verstößen gegen die Nutzungsordnung ist nicht gewährleistet, dass die über die ZKS-Abfall eingereichten Meldungen ordnungsgemäß verarbeitet werden. Ggf. hieraus resultierende Schäden und/oder zusätzliche Aufwendungen des Nutzers sind allein vom Nutzer zu tragen.
Um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der ZKS-Abfall dauerhaft und für alle hierauf zugreifenden Nutzer zu gewährleisten, kann der zeitweise Ausschluss eines Nutzers im Falle von Verstößen gegen diese Nutzungsordnung, die die Systemstabilität der ZKSAbfall zum Nachteil der anderen Nutzer beeinträchtigen, erforderlich sein, bis der betroffene Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Nachweisverordnung und dieser Nutzungsordnung wieder gewährleisten kann. Die ZKS-Abfall wird den ggf. hiervon betroffenen Nutzer "sofern in Abhängigkeit vom Ausmaß der Systembeeinträchtigung zumutbar" vor Veranlassung einer solchen Maßnahme über den beabsichtigten Ausschluss informieren und ihm Gelegenheit zum Abstellen des Verstoßes geben. Soweit sich der Nutzer für den Zugriff auf die ZKS-Abfall Dritter bedient, kann die Information auch mit Wirkung für den betreffenden Nutzer gegenüber dem vom Nutzer eingesetzten Dritten erfolgen. Ungeachtet dessen kann die zuständige Behörde die gemäß § 22 Abs. 2 und Abs. 3 NachwV vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
6. Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt mit Bekanntmachung auf der Website der ZKS-Abfall am 06.09.2010 in Kraft.