
Mit der Novelle der Nachweisverordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I Nr. 48, S.2298) hält das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) Einzug in das deutsche Abfallrecht und ist am 01.02.2007 in Kraft getreten
Die bisherigen Papier-Formulare für das Entsorgungsnachweis- und Begleitscheinverfahren werden auf eine zukunftsweisende und sichere elektronische Form der Dokumentenbearbeitung umgestellt.
Die Novelle legt verpflichtend (obligatorisch) fest, dass spätestens am 01.04.2010, also 42 Monate nach der Verkündung, das Nachweisverfahren nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden darf, soweit die Verordnung keine speziell geregelten Ausnahmen hierzu zulässt (z.B. Übernahmescheine im Bereich der Sammelentsorgung, die nicht elektronisch geführt werden müssen).
Das Wichtigste in Kürze
- Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register (ersetzt das bisherige Nachweisbuch) werden am PC mit Internetanschluss erstellt.
- Alle rechtsverbindlichen Dokumente werden durch elektronische Unterschrift (Signatur) mittels Kartenlesegerät signiert.
- Die Datenstruktur basiert auf standardisierten Schnittstellen (XML Format).
- Der Datenverkehr zwischen Wirtschaft und Behörden wird bundesweit einheitlich über die Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) geführt.
- Es sind Übergangsregelungen und Ausnahmen zu beachten.
Wie soll das Nachweisverfahren in der Zukunft abgewickelt werden?
Inhaltliche Basis für das elektronische Verfahren sind die neuen Nachweisformulare, auf deren Grundlage die Schnittstellenbeschreibung entwickelt wurde, wobei sie weitestgehend den Strukturen und Inhalten der bisherigen Nachweisformulare entsprechen.
Die elektronische Erstellung der Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register erfolgt mittels spezieller Software, die selbst oder durch Fremdfirmen entwickelt werden kann. Die Software ist auf der Basis der verbindlich eingeführten Datenschnittstelle zu erstellen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter www.bmu.de veröffentlicht wird.
Die Daten zur Nachweisführung werden eingegeben, elektronisch unterschrieben (signiert), übermittelt und im eigenen PC verwaltet.
Wie kann diese Datenübermittlung bundeseinheitlich erfolgen?
Die zu übermittelnden elektronischen Formulare sind bundeseinheitlich definiert (Datenschnittstelle), so dass sie für jeden Teilnehmer am Verfahren (Nachweisverpflichtete, Behörden) identisch sind. Weiterhin wird für den Datenaustausch im elektronischen Nachweisverfahren eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS-Abfall) zur Abwicklung des Datenverkehrs zur Verfügung gestellt.
29. April 2013
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