
Sofern Hersteller oder Vertreiber die nach Gebrauch ihrer Erzeugnisse zurückbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, ist dies gemäß §25 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - KrW-/AbfG) bzw. §26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts - KrWG) den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die zuständigen Behörden sollen in diesem Fall auf Antrag Befreiungen von den Nachweispflichten aussprechen. Die Befreiungen werden dabei in der Regel mit der Nebenbestimmung verbunden, den betroffenen Landesknotenstellen für die Überwachung gefährlicher Abfälle in regelmäßigen Abständen Auflistungen der zurückgenommenen Abfälle vorzulegen. Form und Inhalt der Auflistungen sowie der Vorlagezeitpunkt und das Vorlageintervall können in den entsprechenden Befreiungsbescheiden individuell festgelegt werden.
Wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber, der Abfälle im Rahmen einer freiwilligen Rücknahme zurücknimmt, Ihre Mengenmeldung auf elektronischem Wege vornehmen wollen, finden Sie hierzu weitere Informationen und das Webportal zur freiwilligen Rücknahme auf www.asysnet.de.