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Anzeige nach §53 KrWG

Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Was ändert sich zu wann und für wen?

Rechts am Rand finden Sie neben dem KrWG auch die Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 KrWG. Diese sind im Rahmen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und abgestimmt worden. Diese Arbeitsgruppe setzte sich aus Vertreterinnen und Vertretern der für das Abfallrecht zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder, einiger Vollzugsbehörden der Länder (einschließlich einzelner auch für den Vollzug zuständiger Sonderabfallentsorgungsgesellschaften der Länder), der Länderarbeitsgruppe GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme) sowie der IKA (InformationsKoordinierende Stelle) der Länderarbeitsgruppe GADSYS zusammen. Die Vollzugshinweise zu den §§ 53 bis 55 KrWG verstehen sich als sach- und fachkundige Erläuterung der neuen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und sollen dabei helfen, die bei der Anwendung des neuen Rechts auftauchenden Fragen und Probleme zu lösen.

 

Für Ihre Anzeige nach § 53 KrWG können Sie das "Formblatt Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler" nutzen. Das vollständig ausgefüllte Formblatt senden Sie bitte an Ihre zuständige Behörde.

Welche Behörde zuständig ist, können Sie der Liste "Länderzuständigkeiten" entnehmen.