
Um das Verfahren der elektronischen Nachweisführung praxisgerecht einzuführen, sieht die Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen vor, von denen die Wesentlichen nachfolgend genannt werden (Details werden in einer Musterverwaltungsvorschrift geregelt):
- Die elektronische Nachweisführung wird erst ab 01.04.2010 zur Pflicht; bis dahin bedarf die elektronische Nachweisführung der behördlichen Zustimmung im Einzelfall. Das Verfahren hierzu wird über den Entsorger und dessen Behörde gesteuert. Alternativ können bis zum 31.03.2010 papiergebundene Nachweise geführt werden.
- Für das papiergebundene Nachweisverfahren gelten die Formularvordrucke der Nachweisverordnung vom 17.06.2002 bis zum 31.03.2010 fort. Für das elektronische Verfahren soll ab dem 01.02.2007 die Schnittstellen-Beschreibung auf Grundlage der neuen Formulare genutzt werden.
- Bis zum 01.02.2011 kann auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, wenn ein handschriftlich unterzeichneter Quittungsbeleg aus dem System erstellt und während des Transportes mitgeführt wird. Der Entsorger hat allerdings den elektronischen Begleitschein vor Übersendung an seine Behörde elektronisch zu signieren.
- Ebenso kann der Abfallerzeuger bis zum 01.02.2011 seine elektronisch erfasste Verantwortliche Erklärung ohne qualifizierte Signatur abgeben und muss dabei eine aus dem elektronischen System generierte handschriftlich signierte Erklärung dem Entsorger zusenden.
- Der Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätestens mit der Annahme bei der Entsorgungsanlage, den Begleitschein signieren.
- Alle elektronischen Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt und entsprechend den gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.
Bis zum Betrieb der ZKS-Abfall kann für die Übersendung von elektronischen Daten an die Behörden die MINI-ZKS genutzt werden.