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LKW quert die Grenze

Abfallverbringungsverordnung

Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen des Europäischen Parlaments und des Rates (VO (EU) 2024/1157, EU-Abfallverbringungsverordnung) regelt den Im- und Export von Abfällen nach bzw. aus Deutschland. Je nach vorgesehenem Entsorgungsverfahren, dem Bestimmungsstaat und der Einstufung des Abfalls unterliegen grenzüberschreitende Abfallverbringungen gemäß der EU-Abfallverbringungsverordnung entweder allgemeinen Informationspflichten oder dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Bestimmte Abfallexporte sind gänzlich verboten.

Während der Verbringungen von Abfällen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten unterliegen, ist das Formular ‘Versandinformationen’ (Formular gemäß Anhang VII der VO (EU) 2024/1157; kurz ‘Anhang VII-Dokument’) mitzuführen. Für das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ist ein Notifizierungsformular erforderlich. Jeder einzelne zu einer notifizierungspflichtigen Verbringung gehörende Abfalltransport muss über ein Begleitformular dokumentiert werden.

Notifizierungs- und Begleitformulare sowie die zugehörigen Unterlagen sind ab dem 21. Mai 2026 zwingend in elektronischer Form an das von der EU-Kommission betriebene zentrale System DIgital WAste Shipment System (DIWASS) zu übermitteln. Gleiches gilt auch für nahezu alle weiteren Informationen und Dokumente, die Rahmen von Verbringungen auszutauschen sind, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Das DIWASS stellt die Informationen den anderen an der jeweiligen Verbringung Beteiligten und den zuständigen Behörden zur Verfügung.

Für die lediglich den allgemeinen Informationspflichten unterliegenden Verbringungen besteht eine Übergangsphase für die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung  der Anhang VII-Dokumente an das DIWASS bis einschließlich 31. Dezember 2026. Das heißt, dass unter bestimmten Bedingungen für diese Verbringungen bis einschließlich 31. Dezember 2026 weiterhin die Papierform des Anhang VII-Dokuments und der weiteren für eine solche Verbringung erforderlichen Unterlagen möglich ist. Näheres hierzu ist der diesbezüglichen Aktuellen Information des Bundesumweltministeriums und der Länder zum Digital Waste Shipment System (DIWASS) zu entnehmen.

Ab 21. Mai 2026 benötigt jeder an Verbringungen Beteiligter eine geeignete Software, mit der die im Rahmen von Verbringungen notwendigen Dokumente und Informationen in elektronischer Form erstellt, bearbeitet, authentifiziert und an das DIWASS übermittelt werden können. Die in Deutschland ansässigen Standorte werden hierzu entweder einen durch die EU-Kommission betriebenen Online-Dienst (sogenannte ‘Benutzeroberfläche des zentralen Systems’ oder auch ‘DIWASS-GUI’) oder mit DIWASS interoperable Softwarelösungen nutzen können.

Für die Teilnahme am DIWASS ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Mehr zur Registrierung von Betreibern und Standorten im DIWASS erfahren Sie hier.

Personen, die für einen Standort im DIWASS handeln, müssen zuvor hierfür autorisiert werden. Mehr zur Benutzerautorisierung im DIWASS erfahren Sie hier.

Rechtsgrundlage für die Einführung des DIWASS ist Art. 27 der Verordnung (EU) 2024/1157über die Verbringung von Abfällen. Die Details des elektronischen Verfahrens regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.

Eine Übersicht zu den rechtlichen Grundlagen des DIWASS steht hier zur Verfügung.

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