Logo Anzeigeerstattung (eAEV)

Anzeigenerstattung
info

§ 53 KrWG legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Die Anzeige kann über das durch die Länder gemäß § 8 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) erstellt und an die jeweils zuständige Behörde übersandt werden. Der Anzeigende erhält dabei einen Link, über den er später die Eingangsbestätigung der Behörde abrufen kann.

Fachanwendung

info

Update Online-Dienste

31.08.2023 07:00

Die Online-Dienste Länder-eANV, Registrierung, Anzeigeerstattung und Erlaubnisantrag stehen in einer neuen überarbeiteten Version zur Verfügung.

In den nächsten Wochen werden schrittweise weitere Optimierungen in diesen Online-Dienste durchgeführt werden.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen wir auch gerne über unser Kontaktfomular zur Verfügung.

Funktionsumfang

Anzeigen erstatten
Eingangsbestätigungen empfangen