Logo Anzeigeerstattung (eAEV)

Anzeigenerstattung
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§ 53 KrWG legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

Die Anzeige kann über das durch die Länder gemäß § 8 AbfAEV betriebene elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) erstellt und an die jeweils zuständige Behörde übersandt werden. Der Anzeigende erhält dabei einen Link, über den er später die Eingangsbestätigung der Behörde abrufen kann.

Online-Angebot

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Wartungsarbeiten am 04.05.2026 von 16:00 bis ca. 16:30 Uhr

29.04.2026 06:00

Hiermit möchten wir Sie über Wartungsarbeiten im Bereich der GADSYS-Online-Dienste informieren.

Wartungsarbeiten am Montag, den 04.05.2026 von 16:00 Uhr bis ca. 16:30 Uhr 

Während der Wartungsmaßnahmen werden die Online-Dienste nicht zur Verfügung stehen.

Funktionsumfang

Anzeigen erstatten
Eingangsbestätigungen empfangen